I. Allgemeines
1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Angebote sowie sonstige Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.
2. Unsere Angebote unterbreiten wir in der Annahme, dass die Angaben des Auftraggebers, bzw. Tankbetreibers korrekt sind. Bei falschen Angaben bezüglich Tankgröße, Bauart, vorhandenem Korrosionsschutz oder eingebauter Leckschutzauskleidung, sind wir berechtigt, unsere Leistung auf Basis der tatsächlichen Tankgröße, Bauart etc. abzurechnen.
II. Preise
1. Die Preise verstehen sich bei Materiallieferungen ohne Montageleistungen „ab Lager“ bzw. „ab Werk“ ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellungen der ganzen angebotenen Anlage, für ununterbrochene Montage und hieran anschließende Inbetriebsetzung. Alle Angebote sind freibleibend, soweit nicht eine Frist für die Dauer der Gültigkeit des Angebots vermerkt ist.
3. Im Angebot oder Leistungsverzeichnis nicht enthaltene Arbeiten werden im Lohn und das verbrauchte Material zu Tagespreisen berechnet. Die vom Besteller oder dessen Vertreter quittierten Arbeitsstunden sind verbindlich und werden nebst den ggf. in Betracht kommenden Montagezulagen in Rechnung gestellt.
4. Für Über-, Nacht- und Sonntagsstunden werden branchenübliche Zuschläge berechnet.
III. Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzüge zu bezahlen.
2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist Böhm Tanktechnik berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.
3. Böhm Tanktechnik ist zur Annahme von Schecks und Wechseln nicht verpflichtet. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
4. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung durch den Besteller ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von Böhm Tanktechnik.
IV. Befreiung von der Leistungspflicht
Höhere Gewalt, Arbeitskampf, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse (z. B. Naturkatastrophen, Aus- und Einfuhrverbote, Störungen des Transportes) befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störungen und im Umfang ihrer Wirkungen von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet.
V. Schadensersatz
Erfüllt der Besteller seine Abnahmeverpflichtung nicht oder tritt er unberechtigt vom Vertrag zurück, ist Böhm Tanktechnik berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schadensersatz geltend zu machen, 30 % des Auftragswertes als Schadensersatz ohne Nachweis zu fordern. Wenn der Besteller den Nachweis führt, dass der Schaden geringer ist, schuldet er nur Schadensersatz in dieser Höhe.
VI. Versand und Gefahrübergang
1. Böhm Tanktechnik ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern.
2. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers auf den Käufer über.
VII. Montage
1. Der Besteller erklärt sein Einverständnis dazu, dass die von Böhm Tanktechnik beauftragten Personen mit den entsprechenden Fahrzeugen das Gelände und die Anlagen, auf dem oder in denen die Arbeiten ausgeführt werden müssen, betreten und befahren dürfen. Wasser, Heizmaterial und Stromanschluss (16 A/220 V) sind vom Besteller kostenlos bei Beginn der Montage zur Verfügung zu stellen bzw. zu liefern.
2. Bei Tankanlagen, die anderes Lagergut als Mineralöl, Gefahrenklasse A III, enthalten oder früher enthalten haben, ist der Besteller verpflichtet, Böhm Tanktechnik vor Beginn der Arbeiten schriftlich Mitteilung zu machen. Geschieht dies nicht, haftet der Besteller für alle entstehenden Schäden und Folgeschäden, die deswegen entstehen, weil Böhm Tanktechnik über diesen Umstand nicht informiert worden ist. Bei Durchführung von Schneid-, Schweiß-, Schleifarbeiten und dergleichen hat der Besteller Böhm Tanktechnik rechtzeitig vor Beginn dieser Arbeiten auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumlichkeiten oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Gestellung von Brandwachen) zu treffen.
3. Alle infolge Undichtigkeit durch Außenkorrosion entstehende Schäden und zusätzliche Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Auch bei einer gesonderten Prüfung auf Dichtigkeit des Tanks wird keine Haftung dafür übernommen, dass der Tank nicht doch durch Außenkorrosion undicht ist oder wird.
4. Auszug aus den „Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF 220.-5.4): Über jede Einsteigeöffnung eines vollständig im Erdreich eingebauten Tanks muss ein Domschacht angeordnet sein. Domschächte müssen so geräumig sein, dass alle Rohranschlüsse zugänglich sind und die erforderlichen Arbeiten und Prüfungen im Schacht unbehindert durchgeführt werden können, die lichte Weite des Domschachtes soll 1 m nicht wesentlich unterschreiten und muss mindestens 0,2 m größer als der Domdeckel sein. Die lichte Weite der Schachtabdeckung muss so gewählt werden, dass der Domdeckel ausgebaut werden kann. Domschächte müssen so abgedeckt sein, dass dem Eindringen von Oberflächenwasser ausreichend vorgebeugt ist.
5. Sind Domdeckelschrauben einbetoniert und müssen daher aufgemeißelt werden oder sind diese verrostet und müssen abgeschliffen werden, stellen wir die dadurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung.
6. Sind die auf dem Domschacht befindlichen Leitungen durch Abschrauben nicht zu entfernen, so dass diese durchtrennt werden müssen, um den Domdeckel zu öffnen, so werden die erforderlichen Reparaturkosten in Rechnung gestellt. Ist der Auftraggeber, bzw. der Tankbetreiber nicht damit einverstanden, dass die Leitungen durchtrennt werden und somit die Tankreinigung nicht ausgeführt werden kann, stellen wir die anfallenden Unkosten für An- und Abfahrt sowie Ausfallzeiten in Rechnung.
7. Bei Kellertanks dürfen im Tankraum und im Auffangraum keine Gegenstände gelagert werden. Ist dies dennoch der Fall, so haften wir nicht für Beschädigungen an den gelagerten Gegenständen.
8. Nach Abschluss der Arbeiten wird ein Probelauf des Ölbrenners im Beisein des Kunden oder dessen Stellvertreters vorgenommen, sofern der Ölbrenner bei Arbeitsbeginn in ordnungsgemäßen, störungsfreiem Betrieb war und manuelle Bedienung möglich ist. Voraussetzung zum Herstellen des alten Betriebszustandes ist, dass die Saugleitung gespült und der Filter gewechselt wurde. Danach hat der Kunde die Arbeiten abzunehmen. Ist bei Eintreffen unserer Tankschutzmonteure die Heizung nicht in Betrieb, übernehmen wir keine Haftung, wenn der Brenner nach den Arbeiten nicht anläuft.
9. Für den Abtransport und die Vernichtung, bzw. ordnungsgemäße Entsorgung der Öl-, Schlamm-, Wasser-Rückstände sowie der Sinkstoffe berechnen wir die uns entstehenden Selbstkosten nach dem jeweils gültigen Tarif.
10. Anfallende Zusatz-, bzw. Nebenarbeiten berechnen wir auf Stunden- Nachweis. Da unsere Tankschutzkolonnen stets mit zwei Monteuren besetzt sind, berechnen wir Doppelstunden. Hinweis: Eventuell erforderliche Elektroanschlüsse werden provisorisch ausgeführt und müssen von einem Elektro-Installationsbetrieb nach VDI überprüft werden.
11. Anfallende Prüfgebühren nach der „Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe“ (VAwS) und den „Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten“ (TRbF) sind vom Tankbetreiber bzw. Auftraggeber zu begleichen, z. B. bei Stilllegungen, Erstabnahme, Nachprüfung usw. durch anerkannte Sachverständige.
VIII. Mängelrüge und Gewährleistung
1. Der Besteller hat die empfangene Leistung unverzüglich zu untersuchen. Gewährleistungsansprüche hinsichtlich offensichtlicher Mängel sind innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an Böhm Tanktechnik zu rügen.
2. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl von Böhm Tanktechnik Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht möglich, steht dem Besteller nach seiner Wahl das Recht zu, die Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Für die Ersatzlieferung oder Nachbesserung muss der Besteller eine angemessene Frist einräumen.
3. Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
4. Bei Störungen Ihrer Heizanlage sind wir unverzüglich zu informieren, ansonsten entfallen etwaige Ansprüche auf Gewährleistung. Kosten von Fremdfirmen werden nur im Gewährleistungsfall und bei Auftragserteilung durch Böhm Tanktechnik übernommen.
IX. Allgemeine Haftungsbegrenzungen
1. Die Haftung von Böhm Tanktechnik richtet sich ausschließlich nach den im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen.
2. Jegliche Schadensersatzansprüche, mögen sie auf Gesetz oder Vertrag beruhen, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobem Verschulden.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen und Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung sich ergebenden Streitigkeiten, auch aus Wechseln und Schecks, ist Amtsgericht Gifhorn und Meinersen.
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